Jordan's Untermühle - Nahaufnahme Welllness Spa Broschüre

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Jordan's Untermühle

Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen
etc. sowie für die damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Jordan’s Untermühle.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich von der Jordan’s Untermühle bestätigt wird.

Vertragsabschluss/ Überlassung an Dritte

1. Der Vertrag kommt durch Antragsannahme/ Bestätigung der Jordan’s Untermühle an den Veranstalter und dessen schriftliche Rückbestätigung zustande; Veranstalter und Jordan’s Untermühle sind Vertragspartner.
2. Jordan’s Untermühle verpflichtet sich, die reservierten Räumlichkeiten bereitzustellen, sowie die bestellten Dienstleistungen zu erbringen.
3. Der Veranstalter garantiert, dass die bestellte Veranstaltung in Jordan’s Untermühle stattfinden wird und er die vereinbarten Preise für die Leistungen der Jordan’s Untermühle zahlen wird.
4. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der überlassenen Räume, Flächen und Vitrinen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Jordan’s Untermühle.

Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Überschreitet der Zeitraum
zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 6 Monate und erhöht sich der von Jordan’s Untermühle allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend erhöht werden.
2. Nimmt der Veranstalter unter Zustimmung von Jordan’s Untermühle Umbestellungen vor, so sind diese nicht mehr an die ursprünglichen Preise gebunden.
3. Rechnungen von Jordan’s Untermühle sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.
4. Jordan’s Untermühle ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung bei Vertragsabschluß als Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Der Kunde kann nur unstreitige und rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber Forderungen der Jordan’s Untermühle aufrechnen.
6. Kreditkarten werden zur Begleichung von Bankettrechnungen, Sonderveranstaltungen und Tagungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Jordan’s Untermühle akzeptiert.
7. Die Mitarbeiterkosten sind bis 1.00 Uhr in unseren Preisen kalkuliert. Nach dieser Zeit berechnen wir 45,- € pro Mitarbeiter und angefangener Stunde. Feiern sind in unserem Hause bis maximal 3.00 Uhr möglich. Sollte dieses vereinbarte Zeitlimit dennoch überschritten werden, erlauben wir uns zusätzlich eine Nachtpauschale von 175,- € pro angefangener ½ Std. zu berechnen.

Mängel, Haftung, Verjährung

1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen von Jordan’s Untermühle Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit Jordan’s Untermühle die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an Jordan’s Untermühle erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
2. Im Übrigen ist die Haftung von der Jordan’s Untermühle im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Jordan’s Untermühle beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluß.
3. Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung von Jordan’s Untermühle verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.

Rücktritt des Übernachtungs-Tagungs-Bankett-Kunden

1. Absagen des Veranstalters sind in schriftlicher Form vorzunehmen.
2. Sofern der Kunde ein Bankett (= Hochzeit, Geburtstagsfest oder ähnliche Festlichkeiten) oder eine Tagung storniert, wird neben der Raummiete des gebuchten Veranstaltungsraumes das preiswerteste 4-Gang Menü (Menü für Festlichkeiten) und eine Getränkepauschale in Höhe von € 45,00 als Grundlage oder der bereits
vereinbarte Speise- und Getränkeumsatz / Pauschale (falls bereits ein Angebot vorliegt), bei Stornierung der Veranstaltung, wie folgt in Rechnung gestellt:
- Rücktritt später als 179 Tage vor Beginn: 25%
- Rücktritt später als 70 Tage vor Beginn: 50%
- Rücktritt später als 21 Tage vor Beginn: 75%
- Rücktritt am Veranstaltungstag: 100%
Sollte der Termin erneut mit einer gleichwertigen Veranstaltung verkauft werden, entfällt die Stornogebühr.
3. Die Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn der Kunde die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen, welche die Jordan’s Untermühle nicht zu verantworten hat (z. B. höhere Gewalt), nicht antritt.
4. Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters nach Absatz V entstehen nicht, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den die Jordan’s Untermühle zu vertreten hat.
5. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.


Gebuchte Hotelzimmer und Tagungsräume werden gemäß Stornobedingungen wie folgt berechnet:
- bis 8 Wochen vor Anreise: keine Kosten
- bis 6 Wochen:60%
- bis 24 Std.: 80% des vereinbarten Preises.

- danach: 100% des vereinbarten Preises.

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Rücktritt von Jordan’s Untermühle

1. Wird eine verlangte Vorauszahlung innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet, so ist die Jordan’s Untermühle zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist die Jordan’s Untermühle berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von Jordan’s Untermühle nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen; falls Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Veranstaltungszwecks, gebucht werden; falls die Jordan’s Untermühle begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Jordan’s Untermühle gefährden kann.
3. Dies gilt auch, wenn die Jordan’s Untermühle Grund zur Annahme hat, dass der Veranstalter oder Teilnehmer der Veranstaltung Sympathisanten oder Anhänger von Scientology, bzw. des Gedankengutes von L. Ron Hubbard oder weisungsgebunden an Anordnungen einer Organisation, welche die Hubbard-Technologie verbreitet oder verwendet.
4. Bei berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch die Jordan’s Untermühle hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz. Jordan’s Untermühle hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Der Veranstalter von Bankettveranstaltungen teilt Jordan’s Untermühle spätestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.
2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der ursprünglichen Bestellung um höchstens 5 %, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen werden folgende Anteile eines vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes der 5 % überschreitenden Ausfälle wie folgt in Rechnung gestellt:
- Bei Mitteilung später als 7 Tage vor Beginn: 50%
- Bei Mitteilung am Veranstaltungstag: 100%
Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Jordan’s Untermühle berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die
Räume vergleichbar ausgestattet sind. Im Fall einer Erhöhung wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
3. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Jordan’s Untermühle die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann Jordan’s Untermühle diese zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß §315 BGB in Rechnung stellen, es sei den die Jordan’s Untermühle trifft ein Verschulden der Verschiebung.

Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen sowie deren Entsorgung

Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich die Jordan’s Untermühle. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“ und/oder „Gedeckpreis“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt die Jordan’s Untermühle insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit die Jordan’s Untermühle für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Jordan’s Untermühle ist von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von der Jordan’s Untermühle bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels bzw. der genutzten Räumlichkeiten gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit Jordan’s Untermühle bzw. Angehörige davon diese nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung entstandenen Stromkosten darf Jordan’s Untermühle – soweit nicht anders vereinbartpauschal erfassen und berechnen.
3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung von der Jordan’s Untermühle berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und andere Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann eine Anschlussgebühr verlangt werden.

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen; Haftung des Hotels

Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den
Veranstaltungsräumen. Jordan’s Untermühle übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände sind, sofern möglich, nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in das Hotel zu bringen. Auch hierbei besteht keine Haftung seitens Jordan’s Untermühle bezüglich Verlust, Untergang und Beschädigung lediglich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung der Vertragspflichten von der Jordan’s Untermühle begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter.

Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die Jordan’s Untermühle kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.

Verschiedenes

1. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Jordan’s Untermühle durchgeführt werden.
2. Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung sind ebenfalls durch Jordan’s Untermühle genehmigungspflichtig.
3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen durch den Kunden sind unwirksam.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.
5. Für Schadenersatzansprüche jeglicher Art gilt grundsätzlich: Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Jordan’s Untermühle der eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – ist der Sitz der Jordan’s Untermühle in Köngernheim. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Hotels bzw. der Jordan’s Untermühle. Es gilt das Deutsche Recht.